Der Kirchenvorstand stellte am 24.11.1877 einen Antrag an
die hohe Königliche Regierung in Schleswig.
wegen Anlegung eines neuen Begräbnisplatzes für die
Kirchengemeinde Oldesloe.
Darin wird ausgeführt:
Der vor reichlich 40 Jahren angelegte Begräbnisplatz der
Kirchengemeinde Oldesloe liegt unmittelbar an, bzw. schon in der Stadt und
bietet nur noch für die nächsten 6 bis 7 Monate Raum zur Beerdigung von
Leichen.
In dem Gutachten vom 26.03.1878 empfiehlt Dr. Kahl
(Königliches Kreisprysikat 26 in Bad Oldesloe) die Anlegung des neuen
Totenhofes an der Hamburger Chaussee (Grundeigentümer: St. Jürgens-Stiftung).
(nicht gekauft)
Neues Gutachten von Dr. Kahl vom 10.08.1878, weil ein
anderes Grundstück an der Hamburger Chaussee ausgewählt wurde (1000 m von der
Stadt entfernt) – Eigentümer Herr Willen.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten genehmigt den
Ankauf der Koppel von Herrn Willen
(4 h 02 a 25 m) (am 24 Mai 1879) mit Schreiben vom 5. Juni 1879.
Der Kauf der Koppel (zu 4) wurde in der Sitzung der
Gemeindevertreter vom 27.09.1878 beschlossen.
Einweihung des Friedhofes am 13. März 1881 um 15.00 Uhr.
Vom Pastor Georg Baetz wurden hierzu eingeladen:
Pastor Weshet(?)
Kirchenältester von Hartz Rautenberg
Gemeindevertreter: Ramm, Jürgens, Niemeyer, Witten, Stark, Friedr. Kindt
Baubeaufsichtigung des Baues einer Totengräber-Dienstwohnung
in Oldesloe durch Kreisbauinspektor Greve, Altona.
8. Der Bauauftrag für die Totengräber-Wohnung wurde an die
Firma Schmidt und Comdühr in Oldesloe vergeben mit Vertrag vom 7./8. Juni 1881.
Aktenvermerk Friedhofsgründung
Oldesloe, den 21. April 1888
Der Totengräber auf dem alten Friedhof, J.H. Dwenger,
welchem die Beschlüsse des Kirchenvorstandes vom 28. März und des
Kirchenkollegiums vom 19. April d.J. abschriftlich mitgeteilt worden sind,
sowie diese Beschlüsse sich auf Bewilligung eines festen Gehaltes für ihn im
Betrag von jährlich M 600,00 beziehen, erklärt sich mit diesen Beschlüssen
einverstanden, zahlt die für zwei im Monat April d.J. auf dem alten Friedhof
von ihm erhobenen Gebühren im Betrag von M 6,00 zurück und nimmt die von dem
Kirchenkollegium für die übernahme der bisher von ihm gehaltenen Gerätschaften
berücksichtigten einmaligen Vergütung von M 50,00 in Empfangen.
Die Gehaltszahlungen können am Schluße jeden Monats vom 1.
April d.J. an gerechnet, mit M 50,00 gegen Quittung bei der Kichenkasse erhoben
werden.
Zur Anmerkung
gez. Georg Baetz Gez. J.H. Dwenger Pastor