Jeder christliche Bewohner der zur
Kirchengemeinde Oldesloe gehörigen Ortschaften kann sich ein zu je 3 Plätzen
eingerichtetes Grab auf dem neuen Kirchhofe durch Kauf von der Kirche, deren Eigenthum der
Begräbnisplatz ist, erwerben. Die Eigenthumsgräber sind in 2 Klassen eingetheilt, nach
der mehr oder minder günstigen Belegenheit. der Kaufpreis für ein Grab der ersten
Klasse wird auf M 90, für eins der zweiten auf M 60 festgesetzt. Die durch den Kauf eines
Grabes erworbenen Rechte dauern 60 Jahre vom Tage der Erwerbung des Grabes angerechnet. Alsdann
hat die Familie des Eigenthümers das Recht, welches jedoch innerhalb 6 Monate nach Ablauf
der ersten 60 Jahre geltend zu machen ist, ein Grab auf weitere 30 Jahre durch Entrichtung
des halben Kaufpreises eigenthümlich zu erwerben. Diese Bestim-mungen finden
sinngemäße Anwendung nach Ablauf von je weiteren 30 Jahren. Der vorerwähnte
weitere Erwerb steht nur dem ursprünglichen Erwerber, sowie seiner Familie (Ehegatten,
Descendenten) namentlich auch durch testamentarische Dispositionen zu. Eine eigenthümliche
Ueberlassung des Grabes an Andere durch Schenkung, Kauf u. s. w. ist nicht zulässig. Doch
bleibt dem Inhaber unverwehrt, auch nicht zu seiner Familie Gehörige darin beerdigen zu lassen.
Wenn ein Grab durch Vererbung in den
gemeinschaftlichen Besitz Mehrerer übergeht, so empfiehlt es sich, durch Vereinbarung
unter den Erben nur Einem derselben die Eingenthumsrechte zu übertragen; wo dies nicht zu
ermöglichen ist, wird das Grab nur auf den Namen Eines der Erben im Grabbuch umgeschrieben,
der dann der Kirchenverwaltung gegenüber als Mandatar der übrigen Erben und als allein
Verfügungsberechtigter gilt. Maßgebend hierfür soll in der Regel der Besitz des
Grabscheinessein, über dessen rechtmäßigen und mit Zustimmung der übrigen
Erben erfolgten Erwerb die Kirchenverwaltung einen Ausweis zu verlangen berechtigt, aber nicht
verpflichtet ist.
Hinsichtlich der Besitzveränderung eines
Grabes aber ist die Umschreibung im Grabbuch erforderlich. Falls dieselbe nicht gleichzeitig mit
dem Besitzwechsel bei dem Rechnungsführer bewirkt wird, ist sie an dem jährlich einmal
zu haltenden, vorher in der Kirche und durch das Localblatt bekannt zu machenden
Umschreibungstage durch den Besitznachfolger unter Rückgabe des auf den bisherigen Besitzer
lautenden und zwecks Inempfangnahme eines auf den neuen Eigenthümer gegen eine Gebühr von
M 1,80 auszustellenden Grabscheines zu beantragen. Beim Besitzwechsel ist ohne Umschreibung eine
weitere Belegung des Grabes nicht gestattet. Die Umschreibungsgebühr von M 1,80 wird, wenn
die Beantragung der Umschreibung im ersten Jahre nach dem Besitzwechsel versäumt worden ist,
auf das Doppelte, wenn dieselbe zwei Jahre lang nach dem Besitzwechsel versäumt worden ist,
auf das Dreifache erhöht.
§ 6.
Jeder Grabbesitzer ist befugt, auf dem Grabe
einen oder mehrere Grabsteine, ein Denkmal von Holz, Stein oder sonstigem Material zu errichten,
und mit Inschriften und Verzierungen zu versehen, auch das Grab mit einer Einfassung, jedoch nur
von Staketwerk aus Holz oder Eisen, oder auch mit Grenzsteinen zu umgeben.
Das Ausmauern von Gewölben ist
ausgeschlossen.
Bäume dürfen nicht auf, oder neben
die Gräber gesetzt werden; das Pflanzen von Blumen und Strauchgewächsen auf der
Oberfläche des Grabes ist unverwehrt.
Auch über die Denkmäler, Inschriften,
Einfassungen u.s.w. verbleibt im Allgemeinen der Kirchenverwaltung das Aufsichtsrecht; und ist
dieselbe befugt, die Anbringung solcher Denkmäler, welche nicht deren Zweck, das Andenken
der Verstorbenen zu ehren, entsprechen, oder dem christlichen Bekenntniß widersprechen,
zu hindern, die Abstellung des Anstößigen zu verlangen, und wenn der desfälligen
Aufforderung nicht Folge geleistet wird, selbst die Beseitigung auf Kosten der Betheiligten
zu veranlassen. Auch dürfen Einfassungen und Verzierungen die benachbarten Gräber
nicht beeinträchtigen, und haben, wenn deren Wegnahme zur eröffnung anliegender
Gräber erforderlich ist, die Eigenthümer die Kosten der Wegnahme und Wiederhinsetzung
selbst zu tragen.
§ 7.
Für Beerdigungen in den Reihengräbern
wird bei Leichen von nach Vollendung des 15. Lebensjahres Verstorbenen ein Grabgeld von M 3,00,
bei Leichen von vor Vollendung des 15. Lebensjahres Verstorbenen ein Grabgeld von M 1,50 erhoben.
Im Uebrigen behält es bei den durch das
Kircheninventarium oder sonstige spätere Bestimmungen der verfassungsmäßigen
Organe festgestellten Gebührensätzen sein Bewenden, nur werden alle vorerwähnten
Gebühren für die Kirchencasse vom Rechnungsführer erhoben, und sind, abgesehen
von der gleich zu erwähnenden eventuellen Remuneration, Gebühren irgend welcher Art
an den Todtengräber ferner nicht zu bezahlen. Die Belegung der 4 Seiten eines Grabes mit
Grassoden ist der Todtengräber auf Wunsch der Angehörigen gegen eine einmalige
Vergütung M 1,00 zu übernehmen verpflichtet. Ueber die für eine darüber
hinausgehende Schmückung, Reinigung und Instandhaltung eines Grabes zu gewährende
Vergütung haben die Angehörigen, falls sie solches nicht anderweitig besorgen wollen,
in jedem einzelnen Falle mit dem Todtengräber besondere Vereinbarung zu treffen.
§ 8.
Von vorstehendem Regulativ soll jeder Käfer
eines Eigenthumsgrabes ein Exemplar zugleich mit dem Grabschein unentgeltlich ausgehändigt werden.
Oldesloe, im September 1880.
Der Kirchenvorstand.
(gez.) Georg Baetz. (gez.) Wessel.
(gez.) E. J. Wörmbcke. (gez.) U. Gerling. (gez.) Rahlf.
(gez.) W. Haß. (gez.) J. H. G. v. Hartz.
(gez.) Rautenberg.
Vorstehendem
regulativ wird nach resp. unter dem 24. und 18.
Januar d. J. erfolgter Genehmigung der in demselben
enthaltenen Gebührensätze seitens des
Königlichen evangelisch≈lutherischen
Consistoriums in Kiel und des Königlichen regierungspräsidiums
in Schleswig hierdurch von uns die Bestätigung
ertheilt.
Warder,
den 20. März 1881.
Der Synodalausschuß der Probstei
Segeberg.
(L. S.) U.
Griebel, ç
Druck von J. Schütze in Oldesloe.