zur Errichtung einer Stiftung für die Grabpflege
Was müssen Sie als Auftraggeber über das Verfahren
der Grabpflege wissen?
Um den Auflagen der Finanzämter und den wirtschaftlichen
Erfordernissen zu entsprechen, mussten
auch die Kirchengemeinden als Friedhofsträger für die Grabpflege
ein neues Verfahren einführen. Es
sieht etwas komplizierter aus als der bisherige Vorgang zum
Abschluß und zur Abwicklung der Zeit-
pflegeverträge,
ist für Sie aber nicht teurer und macht es Ihnen nicht
schwerer.
Es sieht wie folgt aus.:
Sie besprechen mit der Friedhofsverwaltung den Umfang der Grabpflegeleistungen. Die Friedhofsverwaltung ermittelt für
Sie die Höhe des dafür erforderlichen Kapitals und
schließt mit Ihnen im Auftrage des Kirchenkreises Segeberg
in dieser Höhe einen Stiftungsvertrag.
Sie zahlen das ausgewiesene Kapital auf das Konto des
Stiftungsträgers, des Kirchenkreises Segeberg, Nr. 11070, BLZ 210 602 37,
bei der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft eG, Kiel, ein.
Nach Eingang des Kapitals auf dem Konto des Kirchenkreises werden
Ihnen die unterschriebenen Unterlagen zu diesem Stiftungsvertrag für
Ihre Unterlagen ausgehändigt.
Der Kirchenkreis schließt einen entsprechenden
Grabpflegevertrag mit dem Friedhof der Kirchengemeinde ab.
Der Kirchenkreis richtet für die Grabstätte ein
Stiftungskonto im Verwaltungsamt des Kirchenkreises ein, in dem die Kapitalflüsse verwaltet und dokumentiert werden. Er zahlt daraus
die Rechnungen der Friedhofsverwaltung, die Verwaltungskosten, ggf. von der
Finanzverwaltung angeforderte Steuern und Abgaben.
Sollte das eingezahlte Kapital (inkl. Zinsen) evtl. einmal nicht
ausreichen, um z. B. Kostensteigerungen aufzufangen, werden die Pflegeleistungen entsprechend angepaßt.
Sollte die Friedhofsverwaltung einmal nicht mehr in der Lage sein,
eigenständig die abgesprochenen Pflegeleistungen zu erbringen, kann der Kirchenkreis ggf. auch einen anderen Anbieter gärtnerischer
Leistungen diese Aufgabe übertragen.
Wenn die Grabpflege durch Ablauf des Nutzungsrechts an der
Grabstätte, bzw. Ablauf der Vertragszeit endet, erlischt die Stiftung.
Ein etwaiges Restguthaben wird so verwendet, wie Sie es im
Stiftungsvertrag bestimmt haben.
Das sind die wesentlichen Einzelheiten des Verfahrens. Sie finden
in der Anlage die entsprechendenVordrucke zum Abschluß der Stiftung:
T Errichtung einer nichtrechtsfähigen
Stiftung für die Grabpflege
T Grabpflegevertrag zwischen dem Kirchenkreis
Segeberg und der Kirchengemeinde
T Kostenaufstellung / Angebot für die
Ermittlung der Kosten als Bestandteil der
Stiftung und des
Pflegevertrages
Die Friedhofsverwaltung berät Sie bei der Ausfüllung des
Antrages zum Stiftungsvertrag oder, wenn Sie es wünschen, füllt sie
ihn auch für Sie aus. Sie brauchen dann nur noch unterschreiben.
Den Vordruck „Grabpflegevertrag“ erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis,
damit Sie über die Abstimmung zwischen dem Kirchenkreis und der Kirchgemeinde – Friedhofsverwaltung – informiert sind. Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.